Kurz gesagt
- Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, wenn Sie länger als 6 Monate in der Firma arbeiten und die Firma mehr als 10 Beschäftigte hat.
- Dann braucht der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung einen von drei Gründen: verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt.
- Eine Kündigung muss auf Papier sein und mit der Hand unterschrieben.
- Wer die Kündigung für falsch hält, muss innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht klagen.
Ein enges Netz an Regeln
Eine Kündigung ist für viele Menschen ein großer Einschnitt. In Deutschland gibt es deshalb viele Gesetze, die Arbeitnehmer schützen. Das wichtigste ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es soll verhindern, dass ein Arbeitgeber willkürlich kündigt – also ohne einen guten, sozialen Grund.
Einen ersten Überblick über Arten, Gründe und Fristen gibt der Artikel Kündigung – einfach erklärt.
Ordentlich oder außerordentlich?
- Ordentliche Kündigung: Es gilt eine Kündigungsfrist.
- Außerordentliche (fristlose) Kündigung: Sie gilt sofort, ohne Frist. Das ist nur bei schweren Fällen erlaubt. Es braucht einen wichtigen Grund, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht – zum Beispiel eine schwere Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Gesetz schützt nicht jeden. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Wartezeit: Sie arbeiten länger als 6 Monate ohne Unterbrechung in derselben Firma.
- Betriebsgröße: In der Firma arbeiten regelmäßig mehr als 10 Beschäftigte.
In Kleinbetrieben (10 Beschäftigte oder weniger) kann sich der Arbeitgeber also leichter von Mitarbeitern trennen.
- Teilzeitkräfte zählen bei der Betriebsgröße nur anteilig: Wer bis 20 Stunden pro Woche arbeitet, zählt als 0,5, bis 30 Stunden als 0,75. Auszubildende zählen nicht mit.
- Auch ohne Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitgeber die Kündigungsfrist und die Form einhalten. Und er darf nicht aus Gründen kündigen, die verboten sind – zum Beispiel wegen der Herkunft oder der Religion.
Die drei Säulen: Wann ist eine Kündigung „sozial gerechtfertigt“?
Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dafür gibt es drei Gruppen von Gründen:
1. Verhaltensbedingte Kündigung
Der Arbeitnehmer hat sich schuldhaft falsch verhalten – zum Beispiel durch Diebstahl oder weil er sich weigert zu arbeiten.
In der Regel muss vorher eine Abmahnung kommen. Erst wenn sich das Verhalten danach nicht ändert, ist eine Kündigung möglich. Mehr dazu im Artikel Abmahnung im Job.
2. Personenbedingte Kündigung
Der Grund liegt in der Person des Arbeitnehmers – oft ohne dass er etwas dafür kann. Ein Beispiel ist eine lange Krankheit, wenn keine Besserung in Sicht ist.
3. Betriebsbedingte Kündigung
Der Grund liegt im Betrieb: Es gibt zu wenig Aufträge, oder die Firma wird umstrukturiert, und Stellen fallen weg.
Dann muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl machen. Er muss prüfen, wen die Kündigung am wenigsten hart trifft. Dabei zählen:
- das Lebensalter,
- die Betriebszugehörigkeit (wie lange jemand schon in der Firma ist),
- die Unterhaltspflichten (zum Beispiel für Kinder).
- Das Gesetz nennt noch ein viertes Merkmal für die Sozialauswahl: eine Schwerbehinderung.
- Auf Ihren Wunsch muss der Arbeitgeber sagen, warum er gerade Sie ausgewählt hat.
Die richtige Form
Eine Kündigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich ist (§ 623 BGB). Das heißt: auf Papier und mit der Hand unterschrieben.
Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder Messenger (zum Beispiel WhatsApp) ist unwirksam. Auch eine mündliche Kündigung zählt nicht.
Besonderer Schutz
Manche Gruppen sind besonders geschützt. Ihnen darf oft nur gekündigt werden, wenn eine Behörde zustimmt:
- Schwangere,
- Eltern in Elternzeit,
- schwerbehinderte Menschen.
Die 3-Wochen-Frist
Sie halten die Kündigung für falsch? Dann müssen Sie schnell handeln:
- Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Zugang heißt: Die Kündigung ist bei Ihnen angekommen, zum Beispiel im Briefkasten.
- Verpassen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie eigentlich fehlerhaft war.
In der Praxis enden viele Verfahren mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet, und der Arbeitnehmer bekommt dafür eine Abfindung (eine einmalige Zahlung).
- Hilfe bekommen: Bei jedem Arbeitsgericht gibt es eine Rechtsantragstelle. Dort hilft man Ihnen kostenlos, eine Klage aufzuschreiben. Beraten lassen können Sie sich auch bei Ihrer Gewerkschaft oder bei einer Anwältin oder einem Anwalt für Arbeitsrecht.
- Kosten: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht zahlt jede Seite ihren Anwalt selbst – auch wer gewinnt.
- Abfindung: Einen allgemeinen Anspruch darauf gibt es nicht. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber aber im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten, wenn Sie nicht klagen: dann ein halbes Monatsgehalt pro Jahr in der Firma.
- Agentur für Arbeit: Melden Sie sich spätestens 3 Tage nach der Kündigung arbeitsuchend (wenn der Job in weniger als 3 Monaten endet). Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt oder selbst kündigt, bekommt oft für eine Zeit kein Arbeitslosengeld (Sperrzeit).
Wörter
- der Einschnitt, die Einschnitte
- Ein großes Ereignis, das vieles verändert. Die Kündigung war ein tiefer Einschnitt in ihrem Leben.
- das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Das Gesetz, das Arbeitnehmer vor einer Kündigung ohne guten Grund schützt.
- willkürlich
- Ohne guten Grund, nur nach eigener Laune.
- unzumutbar
- So schlimm, dass man es von niemandem erwarten kann.
- die Wartezeit
- Die ersten 6 Monate in einer Firma. Erst danach gilt das Kündigungsschutzgesetz.
- der Kleinbetrieb, die Kleinbetriebe
- Eine Firma mit 10 oder weniger Beschäftigten.
- sozial gerechtfertigt
- Mit einem Grund, den das Gesetz erlaubt.
- schuldhaft
- Man ist selbst schuld daran.
- umstrukturieren
- Eine Firma anders organisieren, zum Beispiel Abteilungen zusammenlegen.
- die Sozialauswahl
- Die Prüfung, wen eine betriebsbedingte Kündigung am wenigsten hart trifft.
- die Unterhaltspflicht, die Unterhaltspflichten
- Die Pflicht, für andere Menschen zu zahlen, zum Beispiel für die eigenen Kinder.
- eigenhändig
- Mit der eigenen Hand. eigenhändig unterschrieben
- unwirksam
- Ohne rechtliche Wirkung, ungültig.
- der Zugang
- Hier: der Moment, in dem die Kündigung bei Ihnen ankommt.
- die Kündigungsschutzklage, die Kündigungsschutzklagen
- Eine Klage beim Arbeitsgericht gegen eine Kündigung.
- das Arbeitsgericht, die Arbeitsgerichte
- Ein Gericht für Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
- der Vergleich, die Vergleiche
- Hier: eine Einigung vor Gericht, bei der beide Seiten nachgeben.
- die Abfindung, die Abfindungen
- Eine einmalige Zahlung, wenn ein Arbeitsverhältnis endet.
Fragen zum Text
Tippen Sie auf eine Frage, um die Antwort zu sehen.
Verständnis
Welche zwei Bedingungen müssen erfüllt sein, damit das Kündigungsschutzgesetz gilt?
- Sie arbeiten länger als 6 Monate ohne Unterbrechung in der Firma (Wartezeit).
- Die Firma hat regelmäßig mehr als 10 Beschäftigte.
Nennen Sie die drei Säulen einer sozial gerechtfertigten Kündigung mit je einem Beispiel.
- verhaltensbedingt, z. B. Diebstahl oder Arbeitsverweigerung,
- personenbedingt, z. B. eine lange Krankheit,
- betriebsbedingt, z. B. zu wenig Aufträge oder eine Umstrukturierung.
Bei welcher Art von Kündigung ist vorher meistens eine Abmahnung nötig?
Bei der verhaltensbedingten Kündigung.
Welche Merkmale zählen bei der Sozialauswahl?
Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten – nach dem Gesetz außerdem eine Schwerbehinderung.
Warum ist eine Kündigung per WhatsApp oder E-Mail ungültig? Was verlangt § 623 BGB?
§ 623 BGB verlangt die Schriftform: Die Kündigung muss auf Papier sein und eigenhändig unterschrieben. Elektronische Nachrichten erfüllen das nicht.
Welche Gruppen haben einen besonderen Kündigungsschutz?
Zum Beispiel Schwangere, Eltern in Elternzeit und schwerbehinderte Menschen.
Wie viel Zeit haben Sie für eine Kündigungsschutzklage? Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen?
3 Wochen nach Zugang der Kündigung. Danach gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie fehlerhaft war.
Richtig oder falsch?
Eine mündliche Kündigung ist wirksam.
Falsch. Eine Kündigung muss schriftlich sein und eigenhändig unterschrieben.
In einer Firma mit 5 Beschäftigten gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht.
Richtig. Es gilt erst bei mehr als 10 Beschäftigten.
Nach 4 Monaten in der Firma haben Sie schon den vollen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes.
Falsch. Die Wartezeit beträgt mehr als 6 Monate.
Eine außerordentliche Kündigung gilt sofort, ohne Frist.
Richtig. Sie braucht aber einen wichtigen Grund.
Viele Verfahren vor dem Arbeitsgericht enden mit einer Abfindung.
Richtig. Oft einigen sich beide Seiten in einem Vergleich. Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es aber nicht.